Die Rheinischen Post schreibt am 2.9.2021: „Bürgermeister Wassong erklärt dazu, dass sich die Gemeinde gerade rechtlich beraten und sich ganz sauber und formal aufklären lasse. „Ein Bürgerbegehren hat man nicht jeden Tag. Was ist, wenn das Bürgerbegehren den Haushalt ruinös sprengen kann?“ Erst müsse geklärt werden, ob das Bürgerbegehren so rechtlich zulässig sei.“

Leider scheint man hier einem Irrtum zu unterliegen. Für unser eingereichtes Bürgerbegehren ist ohne vorherige Prüfung einer Zulässigkeit eine „plausible und summarische Kostenschätzung“ zu erstellen. Das Kostenschätzungsverfahren hat der Gesetzgeber nicht als vorgezogene Vollprüfung eingeführt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dies erst in diesem Jahr noch einmal deutlich entschieden. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03. März 2021 – 15 L 238/21 –, juris).

Wir würden es daher sehr begrüßen, wenn die Verwaltung nun zeitnah eine Kostenschätzung vorlegt. Das kann etwa durch die Aktualisierung des INCO-Gutachtens aus November 2017 (2,2 Mio. € für Technik und Becken) geschehen. Eine Verzögerung durch Zulässigkeitsdiskussionen sieht das Verfahren nicht vor.