Heute am 22.2.22 um 18:30 Uhr findet in der Begegnungsstätte die Ratsentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt. Stellt der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, dann folgt ein Bürgerentscheid, in dem alle Niederkrüchtener über die Freibad-Frage mit ja oder nein abstimmen dürfen.

Die Verwaltung möchte aber erreichen, dass der Rat der Gemeinde Niederkrüchten die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließt.

Nach der Stellungnahme der Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs aus Düsseldorf haben wir nun eine Drittmeinung eingeholt. Wir haben die renommierte Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten aus Münster um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Auf fünf Seiten kommt der Kommunalrechtler Wilhelm Achelpöhler zu dem Schluss, dass Wortlaut, Systematik des Gesetzes und die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes gegen die Rechtsauffassung in der gutachterlichen Stellungnahme sprechen: „Eine Fehlerhaftigkeit der Begründung ist damit nicht erkennbar. Andere Gründe, die gegen das Bürgerbegehren sprechen, werden nicht vorgetragen.“

Vor zwei Wochen führte Bürgermeister Karl-Heinz Wassong im Rat aus, dass es sich bei der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens um ein reines „Rechtsgeschäft“ handeln würde. Nach einem Bescheid kämen die Initiatoren zu ihrem Recht zu klagen: „So ist das Verfahren und so sei es auch richtig.“

Die Verwaltung möchte es also auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Hier ginge es dann nicht um die formalen Hürden eines Bürgerbegehrens, wie die Anzahl der erreichten Unterschriften oder den korrekten Abdruck der Kostenschätzung. Vor Gericht würde man stattdessen um eine rechtlich komplizierte Bewertung streiten, ob die Begründung der Unterschriftenliste ausreichend war oder nicht. Dies hat dann nur noch wenig mit dem Bürgerwillen von 2500 Menschen aus der Gemeinde zu tun. Ein Rechtsstreit verursacht hohe Kosten – nicht nur für die Initiative, sondern auch für die Verwaltung und damit für den Steuerzahler. Dem basis-demokratischen Instrument Bürgerbegehren würde dieser Rechtsstreit um Kleinigkeiten sicherlich nicht guttun. Der Blick über den Tellerrand nach Mönchengladbach oder Aachen zeigt, dass es auch anders geht – bürgerfreundlich.

Der Rat kann – mit zwei rechtlichen Stellungnahmen im Rücken – sehr wohl die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließen und damit den Weg für einen demokratischen Bürgerentscheid frei machen. Auch die Gegner des Freibads hätten in einem Bürgerentscheid die Möglichkeit, ihre Argumente darzustellen und mit ihnen zu überzeugen. Es wäre aber aus unserer Sicht der falsche Weg, den deutlich erkennbaren Bürgerwillen an der Zulässigkeitsfrage vorerst scheitern zu lassen.

Link zur Drittmeinung als PDF:
Schreiben-an-START-Freibadsanierung.pdf

Die Lösung ist das Freibad. Ein langweiliges Hallenbad gibt es überall.